Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen des IFE

- Institut für Elektronik GmbH -

Stand: 01.12.2019

 

§ 1          Geltung dieser Bedingungen

1.1

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arten von vertraglichen und vorvertraglichen Beziehungen gegenüber Unternehmen, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichem Sondervermögen – nachfolgend auch Auftraggeber oder Kunden genannt –, gleichgültig ob es sich um die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt. Sie gelten gegenüber unseren Kunden auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

1.2

Diese AGB gelten nachrangig gegenüber eventuell abweichenden oder ergänzenden Regelungen in unseren schriftlichen Vertragsangeboten und / oder den von uns eigenhändig erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen (siehe hierzu auch Ziffer 1.3).

Ergänzend zu diesen AGB zählen Leistungen, die die „Ausbildung und Zertifizierung von Seminar- oder Lehrgangsteilnehmern, die Durchführung von Seminar- und Lehrveranstaltungen, oder die sonstige Prüfung und Zertifizierung von Personen betreffen. Für diese Seminar-, Lehrgangs- und Zertifizierungsleistungen gelten zusätzlich unsere „Teilnahmebedingungen für IFE Lehr- und Seminarveranstaltungen“.

 

1.3

Abweichende, zusätzliche oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn der Kunde in seiner Bestellung oder in seiner Angebotsanfrage auf die alleinige Anwendung seiner AGB verweist.

Abweichende, zusätzliche oder entgegenstehende AGB unserer Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen dem Kunden ein seiner Bestellung beiliegendes vorformuliertes Bestätigungsschreiben zusenden oder wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen unsere Leistung vorbehaltlos ausführen. Die AGB unserer Kunden gelten nur, wenn sie ausdrücklich durch eigenhändige schriftliche Erklärung der Geschäftsführung der IFE, unserer Handlungsbevollmächtigten oder von Mitarbeitern mit schriftlicher Einzelvollmacht anerkannt werden.

 

§ 2  Angebot, Angebotsunterlagen, Werbeaussagen und Vertragsabschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

 

2.2

An Texten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

2.3

Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Prospekt- bzw. Werbeaussagen gelten nicht als Garantie.

 

2.4

Unsere Äußerungen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung bestimmter Eigenschaften sowie im Rahmen der Verkaufsgespräche sind unverbindlich, es sei denn, die Richtigkeit wird garantiert.

 

2.5

Ein Vertrag mit uns gilt als geschlossen, wenn der Kunde auf Grundlage seiner Bestellung hin unser Angebot mündlich, schriftlich, per Fax oder e-Mail annimmt und unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Nehmen wir ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages (z.B. eine Bestellung unseres Kunden) an, ist unsere Auftragsbestätigung für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

2.6

Mündliche Nebenabreden, Zusagen und sonstige mündliche Vereinbarungen verpflichten uns nur, wenn sie durch die Geschäftsführung der IFE, Handlungsbevollmächtigte oder Mitarbeiter mit schriftlicher Einzelvollmacht abgegeben werden.

 

§ 3 Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen. Unsere Sachverständigen, fachkundigen Personen und Subauftragnehmer sind bei der Durchführung von Lehrgängen, Beratungs-, Prüf- und Gutachteraufträgen weisungsunabhängig.

 

3.2

Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Kunden als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so sind wir berechtigt, vom Kunden in entsprechender Anwendung von §670 BGB Wertersatz zu verlangen. Der Transport und gegebenenfalls der Rücktransport von Gegenständen des Kunden erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

 

3.3

Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.

 

3.4

Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Kunden erforderlich sind, hat er diese auf unser Verlangen hin auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Aufforderung unter Hinweis auf die Regelung dieser Bestimmung (Ziffer 3.4 Satz 2 AGB) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

3.5

Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden. Zu den notwendigen Maßnahmen zählt auch die Verpflichtung des Kunden die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der IFE bei der Beurteilung und Beseitigung möglicher Gefährdungen, die bei der Leistungserbringung außerhalb unseres Betriebsgeländes entstehen können, nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetztes und nach den bei der Arbeit zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers zu unterstützen. Evtl. sich daraus ergebene Wartezeiten werden wie Arbeitszeit berechnet.

 

3.6

Wird die IFE mit der Erstellung eines Qualitätssicherheitsberichtes (nachfolgend QS-Bericht) beauftragt, so darf dieser QS-Bericht seitens des Kunden nur ungekürzt bzw. unbearbeitet an Dritte weitergegeben werden. Eine gekürzte oder sonst wie bearbeitete Weitergabe des QS-Berichtes an Dritte ist nur dann zulässig, wenn eine vorherige schriftliche (auch per Fax oder e-Mail) Zustimmung seitens IFE oder der beauftragten Niederlassung vorliegt. Wird ein gekürzter oder sonst wie bearbeiteter QS-Bericht seitens des Kunden unberechtigt weitergegeben, dann entfällt eine Haftung seitens IFE für den Inhalt dieses Berichtes.

 

3.7

Liefert der Kunde verstrahltes oder sonst wie gesundheitsgefährdendes Material bei IFE an, dann ist der Kunde verpflichtet, dieses angelieferte Material unverzüglich auf seine eigenen Kosten bei IFE abzuholen. Kommt der Kunde der Aufforderung seitens IFE nicht innerhalb von 48 Stunden nach, ist IFE berechtigt, das Material auf Kosten des Kunden an diesen zurückzusenden oder anderweitig zu entsorgen.

 

3.8

Werden der IFE bei der Durchführung eines Auftrages Proben zur Auswertung oder Untersuchung seitens des Kunden zur Verfügung gestellt, so werden diese, sofern nicht gesondert vereinbart, nach Beendigung des Auftrags vernichtet.

 

§ 4  Lieferzeit – Gefahrenübergang

4.1

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.

 

4.2

Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt von unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenden Hindernissen, wie höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder Betriebsstörungen. Dies gilt auch, wenn Hindernisse bei Unterlieferanten eintreten.

 

4.3

Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Liefergegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

4.4

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

§ 5  Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel unserer Lieferungen leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich § 6 dieser AGB – Gewähr wie folgt:

 

5.1

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

 

5.2

Der Besteller hat Sachmängel gegenüber uns unverzüglich schriftlich zu rügen. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen, soweit wir nichts anderes erklären, stets nur auf Kulanz und ohne Anerkenntnis einer Leistungspflicht.

 

§ 6  Haftung

6.1

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:

a)    Bei Vorsatz.

b)    Bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten.

c)    Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.

d)    Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde.

e)    Bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privatgenutzten Gegenständen gehaftet wird.

f)     Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit.

        In letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

 

6.2

Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt.

 

6.3

Weitere Ansprüche, als die vorstehend geregelten, sind ausgeschlossen.

 

§ 7  Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach dem vorstehenden §6, Abs. 1. a) – f) gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 8  Verkauf gebrauchter Waren

Mängelansprüche bei dem Verkauf gebrauchter Kaufsachen an Kunden sind insgesamt ausgeschlossen.

 

§ 9  Eigentumsvorbehalt

9.1

Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

 

9.2

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

 

9.3

Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

9.4

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich der Umsatzsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

 

9.5

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 10  Weiterverkauf

Der Liefergegenstand wird dem Käufer für seinen Geschäftsbetrieb verkauft. Ein Weiterverkauf an Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist unzulässig. Der Käufer verpflichtet sich, auch seinerseits etwaigen Abnehmern den Weiterverkauf an Verbraucher zu untersagen und stellt uns von allen uns etwa im Zusammenhang mit einem solchen Verkauf entstehenden Aufwendungen frei.

 

§ 11    Fristen, Termine, Verzug und Unmöglichkeit

11.1

Fristen und Termine gelten stets als unverbindlich, sofern sie nicht in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Soweit sie unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.

 

11.2

Leistungsverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, die uns die Leistung vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Verlängert sich die Leistungszeit durch solche Umstände, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Die vorstehenden Regelungen (in Ziffer 4.2) gelten auch, wenn die Störung bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintritt.

 

11.3

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

 

11.4

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Verzug, oder wird die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den nach Art des Auftrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

 

§ 12  Abnahme

12.1 Soweit unsere Leistung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

 

12.2

Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Auf diese Folge werden wir den Kunden bei Beginn der Frist ausdrücklich hinweisen.

 

12.3

Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt. Auf diese Folge werden wir bei Übergabe der Leistung ausdrücklich hinweisen. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last.

 

§ 13  Gebühren / Preise und Zahlung

13.1

Maßgeblich sind die Gebühren gemäß unseres(r) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Gebührenverzeichnisse(s) bzw. die unseres Angebotes, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – hinzugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei, gegebenenfalls nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Schecks erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.

 

13.2

Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden insgesamt veranschlagten Betrag um mehr als 20 % überschreiten, werden wir ihm dies unverzüglich mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen, sowie die in der Vergütung nicht einbegriffenen Auslagen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.

 

13.3

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

 

13.4

Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 2 Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.

 

13.5

Bei Zahlungsverzug schuldet der Kostenträger Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug erhalten Sie 2 Mahnungen (sofort zahlbar binnen 1 Woche nach Erhalt). Sollte die Zahlung weiterhin nicht erfolgen, wird der gerichtliche Weg beschritten. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

13.6

Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

 

§ 14  Gewährleistung / Garantie

14.1

Die Gewährleistung der IFE erstreckt sich auf die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, denen auch zur Zeit der Abnahme die von ihr erbrachten Leistungen zu entsprechen haben. Sie übernimmt bei Forschungs-, Entwicklungs- und Beratungsaufträgen keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Vertragszieles in der geplanten Zeit.

 

14.2

Wurden spezielle Qualitätsparameter / Eigenschaften von uns ausdrücklich zugesichert, garantieren wir deren Einhaltung zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. dem Gefahrübergang unter der Bedingung der strengsten Beachtung der von uns gegebenen Hinweise durch den Auftraggeber. Die Zusicherung von Qualitätsparametern oder Eigenschaften erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, ob das Ergebnis unserer Leistung für den Auftraggeber zu dem von ihm beabsichtigten Zweck verwendbar ist. Dies gilt insbesondere für die Vermarktungsfähigkeit und die Nutzbarkeit der Erzeugnisse, die auf basis des von uns gelieferten Ergebnisses produziert oder angeboten werden.

 

14.3

Wir gewährleisten nicht für solche Mängel, die ihre Ursache im Handeln des Auftraggebers haben oder bei der Abnahme dem Auftraggeber bekannt waren und erst danach geltend gemacht werden.

 

14.4

Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung (§ 15 AGB) statt der Leistung verlangen.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

14.5

Sofern ein Mangel nicht auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist der Kunde nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

14.6

Die im Falle einer Nacherfüllung entstehenden Kosten trägt die IFE. Zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand oder das Erzeugnis an dem wir unsere Leistung erbracht haben an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.

 

14.7

Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

14.8

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

 

14.9

Eine Gewährleistung oder Schadensersatz (gemäß §14 AGB) für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

 

§ 15  Haftung / Schadensersatz

15.1

Für Schäden, die das IFE zu vertreten hat, haftet es, gleich aus welchem Rechtsgrund nur insoweit, als ihm Vorsatz und / oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Haftung der IFE wegen Verzögerungen oder Unmöglichkeit werden von diesem Abschnitt (§ 15 AGB) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen in § 11 dieser AGB.

 

15.2

Schadensersatzansprüche gegenüber der IFE sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Vorsatz und / oder bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Ausschluss oder die Beschränkung unser Haftung gilt ebenfalls nicht, bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit von Personen oder soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften.

 

15.3

Kann die IFE bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, ist unsere Haftung auf die Höhe unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Sollte ausnahmsweise diese Schadensdeckungssumme dem typischerweise voraussehbaren Schaden nicht entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.

 

15.4

Eine Haftung auf Schadensersatz für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der IFE und / oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Kann das Ergebnis durch vorhandene störende Schutzrechte ganz oder teilweise nicht genutzt werden, werden wir dem Auftraggeber nach Bekannt werden geeignete Vorschläge zur Klärung der Rechtslage sowie des gemeinsamen Vorgehens gegen einen Dritten mit dem Ziel der Beseitigung des Mangels unterbreiten.

 

15.5

Soweit die Haftung nach den Bestimmungen gemäß § 15 dieser AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe der IFE, ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer.

 

§ 16  Schutz-, Urheber-, und Nutzungsrecht

16.1

Entstehen bei der Bearbeitung der vertragsgemäßen Leistung durch uns schutzwürdige Ergebnisse, stehen diese uns zu. Wir leiten deren schutzrechtliche Sicherung auf eigene Kosten ein.

 

16.2

Benötigt der Kunde zur Nutzung unserer Leistungen lizenzierte oder lizenzfähiger Schutzrechte von uns oder schutzfähiges know how, so darf dieses nur nach Maßgabe eines gesondert mit uns abzuschließenden Patent- /know how-Lizenzvertrag gewerblich genutzt werden.

 

16.3

Wir erhalten ein kostenloses, nichtausschließliches Nutzungsrecht an allen während der Vertragsbearbeitung hervorgebrachten Urheber- und / oder Schutzrechten, an denen der Auftraggeber als Miturheber beteiligt ist. Wir können diese ungehindert bei der Bearbeitung weiterer Aufträge Dritter einsetzen.

 

16.4

Die Weitergabe und Verwertung unserer Leistung über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich; er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 

§ 17    Geheimhaltung

Auftraggeber und wir verpflichten uns, alle in Realisierung des Vertrages erhaltenen mündlichen und schriftlichen Informationen und Mitteilungen gegenüber Dritten geheim zu halten, solange nicht diese Information auf andere Weise allgemein bekannt geworden ist oder die Partner schriftlich auf ihre Geheimhaltung verzichtet haben. Nicht als unbefugte Dritte gelten Personen, Einrichtungen u.a. dann, wenn die Weitergabe der Informationen an diesen Personenkreis der Erreichung des Vertragszweckes durch uns förderlich ist.

 

§ 18    Kündigung

18.1

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

 

18.2

Als wichtige Kündigungsgründe für uns gelten insbesondere:

- nicht oder nicht fristgemäße Zahlung von Vorschüssen oder Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine durch den Auftraggeber

-   Annahmeverzug des Auftraggebers.

 

18.3

Nach wirksamer Kündigung übergeben wir dem Auftraggeber das bis zur Kündigung erreichte Ergebnis, in einer dann zu vereinbarenden Frist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an uns die bis dahin entstandenen Teilleistungen und Auslagen zu vergüten. Im Übrigen gilt § 649 BGB, es sei denn, wir hätten die Kündigung verschuldet.

 

18.4

Jeder Partner ist dann verpflichtet, dem anderen Partner zum Zwecke der Vertragserfüllung vorübergehend zur Verfügung gestellte Sachen und Rechte unverzüglich zurückzugeben. Das betrifft auch die Rückzahlung an uns voraus gezahlter Geldbeträge, soweit diese die bis dahin entstandnen oder anteiligen Vergütungsansprüche übersteigen.

 

18.5

Weitere Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

 

§ 19    Erfüllungsort und Abtretungsverbot

19.1

Erfüllungsort für alle Leistungen ist nach Wahl der IFE GmbH die Landeshauptstadt München bzw. der Sitz der ausführenden Niederlassung.

 

19.2

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.

 

§ 20    Gerichtsstand und anwendbares Recht

20.1

Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichem Sondervermögen ist nach Wahl der IFE GmbH die Landeshauptstadt München oder der Sitz der ausführenden Niederlassung. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

20.2

Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

 

20.3

Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

 

§ 21    Schlussbestimmungen

21.1

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

 

21.2

Alle unsere frühreren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen der IFE werden durch diese AGB ersetzt. Diese AGB gelen für alle Leistungen der IFE ab dem Stand dieser AGB.